Unser Wasser Hamburg
  Kommentar zum Gesetz
Unser Wasser Hamburg : Kommentar zum Gesetz

(als Word-Dokument)

 

UnserWasserHamburg
Aktionsbündnis für eine öffentliche Wasserversorgung in Hamburg


Kommentar zum
„Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand"

Lücken im Gesetz sind Schwächen des politischen Willens


Ziemlich genau zwei Jahre nach dem erfolgreichen Volksbegehren gegen eine Privatisierung von Hamburgs öffentlicher Wasserversorgung wurde das „Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand“ verabschiedet. Es lautet:

„Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten“.

Der Antragstext des Volksbegehrens hatte folgenden Wortlaut:

„Sind Sie dafür, dass Hamburgs öffentliche Wasserversorgung weiterhin vollständig Eigentum und unter uneingeschränkter Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg bleibt.“

Das Gesetz stellt in Satz eins erstmals für Hamburg die Wasserversorgung als staatliche Pflichtaufgabe im Sinne einer Letztverantwortung fest. 
Satz zwei regelt den eigentumsrechtlichen Vorbehalt. Er bleibt jedoch allgemein und beschränkt sich auf ein Veräußerungsverbot für Unternehmensanteile. So dürfte die Eon Hanse beispielsweise nicht ein Viertel der HWW GmbH erwerben. 

Nicht geregelt ist jedoch die praktisch bedeutsame Frage, ob und in welchem Umfang Vermögensbestandteile des Unternehmens veräußert werden können. Das könnten beispielsweise einzelne Wasserwerke sein, wobei neben einem Komplettverkauf auch der Erwerb eines Eigentumsanteils durch einen (privaten) Dritten in Betracht kommen könnte. Ebenso könnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine HWW-Tochtergesellschaft, in der bereits ein privater Dritter Anteilseigner ist, ein Wasserwerk oder mehrere aus dem HWW-Bestand übernimmt und dem Dritten entsprechend Vermögensbestandteile der Mutter HWW zuwachsen könnten. Der geschilderte „asset deal“ könnte sich auch auf wertvolle Grundstücke richten - die HWW sind der zweitgrößte Grundbesitzer in Hamburg und Immobilienverkäufe gehören derzeit zum bevorzugten Haushaltssanierungsprogramm des Senats. 

Der zweite Teil des Volksbegehrens enthält einen sehr bewusst formulierten verfügungsrechtlichen Anspruch. Er wird vom Gesetz nicht berücksichtigt. Deshalb schließt das Gesetz keineswegs aus, bestimmte Aufgaben der Wasserversorgung auf private Dritte zu übertragen, zum Beispiel in der Form eines langfristigen Dienstleistungsvertrages zwecks Betriebsführung.
Das kann sich auf Teilaufgaben erstrecken wie zum Beispiel die umfassende Wartung des Rohrnetzes, den Entstördienst, die gesamte Qualitätsüberwachung oder den Abrechnungsservice. Nicht einmal ein Komplettvertrag für den Gesamtbetrieb wäre ausgeschlossen, wenn sich der Senat hinstellte und behauptete, der Vertrag sei so verantwortungsbewusst abgefasst, dass der bestimmende Einfluss der FHH gewahrt bleibe. Schlechte Erfahrungen, auch in anderen Städten, mahnen, dass die Bürgerinnen und Bürger heute auf allerlei gefasst sein können.

UWH vertritt nicht nur den Standpunkt, dass die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der kommunalen Gestaltungsfähigkeit in kommunaler Hand bleiben müssen. Mit vielen Fachleuten der Wasserversorgung ist UWH zudem überzeugt, dass langfristig nur der Erhalt eines umfassenden praxisnahen Know how in der Hand des örtlichen Versorgungsunternehmens die nötige Qualität und Nachhaltigkeit des Versorgungsauftrags sichern kann. Das schließt die Zerstückelung der gerade bei den HWW bewährten Unternehmenseinheit und die Übertragung auf rein gewinnorientierte private Betreiber aus.

Die zentralen Bedenken von UWH wurden in der Anhörung von drei Experten am 22. November 2005 im Wesentlichen geteilt, nachzulesen im Wortprotokoll in der Bürgerschaftsdrucksache 18/16. Die Interessenlage des Senats hat es offensichtlich nicht zugelassen, den Bedenken und Änderungsvorschlägen der Experten, dem ursprünglichen Beschluss der Bürgerschaft und nicht zuletzt dem Willen des Volkes in angemessener Form Rechnung zu tragen. Die vom Senat immer wieder vorgetragene Versicherung, die HWW nicht verkaufen zu wollen, bedarf angesichts des vieldeutig verkürzten Gesetzes sehr kritischer Aufmerksamkeit, insbesondere im Hinblick auf Privatisierungsschritte unterhalb der Verkaufsebene.

 

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Diese Seite wurde zuletzt geändert am:
21.09.2006