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Offener Brief vom 19.05.2005 |
| Unser Wasser Hamburg : Offener Brief vom 19.05.2005 |
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UnserWasserHamburg
Offener Brief an die Mitglieder der
Hamburgischen Bürgerschaft Hamburg,
19.05.2005 Petitum für eine uneingeschränkte
Sicherung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand Sehr geehrte/r
Bürgerschaftsabgeordnete, wir, die Initiatoren des entsprechenden im August/September 2004 erfolgreich durchgeführten Volksbegehrens, wenden uns mit einem offenen Brief an Sie und die übrigen Bürgerschaftsabgeordneten in der Sache der öffentlichen Wasserversorgung Hamburgs. Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns, auch im Namen von 147.000 Hamburgerinnen und Hamburgern, dafür bedanken, dass Sie das Petitum mit dem einstimmigen Bürgerschaftsbeschluss vom 24. November 2004 aufgenommen haben. Der erste Satz dieses
Beschlusses lautete: „Die Hamburger
Wasserwerke verbleiben vollständig im Eigentum und unter
uneingeschränkter Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg“. Dem Ersuchen an den Senat, ein entsprechendes Gesetz
vorzulegen, ist dieser am 26. April 2005 mit folgendem Gesetzentwurf
nachgekommen: „Die öffentliche
Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als
öffentliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Unternehmen in
privater Rechtsform vorgenommen, sind die Gesellschaftsanteile
vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten“. Unser-Wasser-Hamburg ist erstaunt und befremdet über die sehr deutliche Abweichung vom Beschluss der Bürgerschaft. Die geforderte uneingeschränkte Verfügung, die ein fundamentales demokratisches Kontrollrecht impliziert, wird nicht durch die bloße Eigentümerschaft gesichert. Das Gesetz lässt in der vorliegenden Fassung die Übertragung der Betriebsführung der gesamten Hamburger Wasserwerke GmbH oder aus ihr herausgelöster Teilaufgaben auf private Dritte zu. Dies wäre eine Form der Privatisierung. Sollten die HWW aus einer privatrechtlichen in eine öffentlich-rechtliche Gesellschaftsform überführt werden, wäre der zweite Satz des Gesetzentwurfs mit dem Eigentumsvorbehalt der öffentlichen Hand gegenstandslos. Beispielsweise fungieren die Berliner Wasserbetriebe auch nach der materiellen Teilprivatisierung weiterhin als Anstalt öffentlichen Rechts unter dem Dach einer als Aktiengesellschaft organisierten Holding. Dem Senat ist dies sicher bekannt. Unser Eindruck, dass der
Senat sich mit diesem Gesetzentwurf Hintertüren für die
Beteiligung von Privatfirmen offen halten und damit dem Anspruch auf
eine volle öffentliche Verfügung über die Hamburger
Wasserwirtschaft als wesentlicher Gemeinschaftsaufgabe nicht
entsprechen will, wird durch das gänzliche Fehlen einer
inhaltlichen Begründung für die ungeschmälerte
Beibehaltung der öffentlichen Wasserversorgung bestärkt. Wir möchten Sie
deshalb bitten, sich in Ihrer Fraktion für eine dem Volksbegehren
und dem bürgerschaftlichen Beschluss entsprechende Fassung des
Gesetzes einzusetzen. Außerdem möchten wir anregen, dass der
Gesetzgeber den Grundsatz einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, dem von
der öffentlichen Hand am besten genügt werden dürfte, im
Gesetz verankert. Mit freundlichen
Grüßen gez. Joachim Schöfer
(Stellvertretender
Sprecher; für Rückfragen: Tel.: 040-590406; 0160-1220069) |
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02.09.2005 |