Uneingeschränkte Sicherung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand?


Im Februar 2005 veröffentlichte das damalige Aktionsbündnis für den Erhalt einer öffentlichen Wasserversorgung in Hamburg diesen offenen Brief, um sich für eine uneingeschränkte Sicherung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand einzusetzen.

 

Offener Brief

an die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft

 

Hamburg, 19.05.2005

 

Petitum für eine uneingeschränkte Sicherung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand

 

Sehr geehrte/r Bürgerschaftsabgeordnete,

 

wir, die Initiatoren des entsprechenden im August/September 2004 erfolgreich durchgeführten Volksbegehrens, wenden uns mit einem offenen Brief an Sie und die übrigen Bürger­schaftsabge­ordneten in der Sache der öffentlichen Wasserversorgung Hamburgs. Bei dieser Gelegenheit möchten wir uns, auch im Namen von 147.000 Hamburgerinnen und Hamburgern, dafür bedanken, dass Sie das Petitum mit dem einstimmigen Bürgerschaftsbeschluss vom 24. November 2004 aufgenommen haben.

 

Der erste Satz dieses Beschlusses lautete: Die Hamburger Wasserwerke verbleiben vollständig im Eigentum und unter uneingeschränkter Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg“. Dem Ersuchen an den Senat, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen, ist dieser am 26. April 2005 mit folgendem Gesetzentwurf nachgekommen: „Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als öffentliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Unternehmen in privater Rechtsform vorgenommen, sind die Gesellschaftsanteile vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand zu halten“.

 

Unser-Wasser-Hamburg ist erstaunt und befremdet über die sehr deutliche Abweichung vom Beschluss der Bürgerschaft. Die geforderte uneingeschränkte Verfügung, die ein fundamentales demokratisches Kontrollrecht impliziert, wird nicht durch die bloße Eigentümerschaft gesichert. Das Gesetz lässt in der vorliegenden Fassung die Übertragung der Betriebsführung der gesamten Hamburger Wasserwerke GmbH oder aus ihr herausgelöster Teilaufgaben auf  private Dritte zu. Dies wäre eine Form der Privatisierung.

 

Sollten die HWW aus einer privatrechtlichen in eine öffentlich-rechtliche Gesellschaftsform überführt werden, wäre der zweite Satz des Gesetzentwurfs mit dem Eigentumsvorbehalt der öffentlichen Hand gegenstandslos. Beispielsweise fungieren die Berliner Wasserbetriebe auch nach der materiellen Teilprivatisierung weiterhin als Anstalt öffentlichen Rechts unter dem Dach einer als Aktiengesellschaft organisierten Holding. Dem Senat ist dies sicher bekannt.

 

Unser Eindruck, dass der Senat sich mit diesem Gesetzentwurf Hintertüren für die Beteiligung von Privatfirmen offen halten und damit dem Anspruch auf eine volle öffentliche Verfügung über die Hamburger Wasserwirtschaft als wesentlicher Gemeinschaftsaufgabe nicht entsprechen will, wird durch das gänzliche Fehlen einer inhaltlichen Begründung für die ungeschmälerte Beibehaltung der öffentlichen Wasserversorgung bestärkt.

 

Wir möchten Sie deshalb bitten, sich in Ihrer Fraktion für eine dem Volksbegehren und dem bürgerschaftlichen Beschluss entsprechende Fassung des Gesetzes einzusetzen. Außerdem möchten wir anregen, dass der Gesetzgeber den Grundsatz einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, dem von der öffentlichen Hand am besten genügt werden dürfte, im Gesetz verankert.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

gez. Joachim Schöfer

 

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